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Die Stellung

Hinweise für Stellungspflichtige!

Die COVID-19-Schutzmaßnahmen bei den Stellungen werden mit 1. März 2023 aufgehoben.

Damit entfällt mit diesem Datum die Verpflichtung zum Tragen der FFP2-Maske während der Stellung sowie auch die Pflicht zur Duldung eines COVID-19-Antigentests vor Betreten des Stellungshauses.

Es ist dann weiters auch nicht mehr notwendig, ein negatives Ergebnis eines COVID-19-PCR-Tests vorzuweisen.

Natürlich steht es Ihnen frei, zum Eigenschutz eine FFP-2 Maske oder ähnliche Schutzmaske während des Stellungsbetriebes zu tragen, wenn und solange hierdurch die ordnungsgemäße Durchführung der in den ärztlichen und psychologischen Stationen vorgesehenen Tests und Untersuchungen nicht beeinträchtigt wird.

Sollte im Zuge der Stellung bei Ihnen der Verdacht einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 bestehen, wird jedenfalls ein COVID-19-Antigentest durchgeführt.

Im Interesse Ihrer Gesundheit sowie der Gesundheit anderer Personen in Ihrem Umfeld empfehlen wir Ihnen jedoch zur Vermeidung einer möglichen Ansteckung mit COVID-19 oder einer anderen respiratorisch übertragenen Krankheit folgendes:

Wenn Sie sich am Tage der Anreise zur Stellung krank fühlen bzw. Erkältungssymptome wie Fieber, Husten oder Halsschmerzen aufweisen, kommen Sie nicht zur Stellung und informieren Sie umgehend das für Sie zuständige Militärkommando. Man wird dann mit Ihnen dann einen Ersatztermin festlegen.

Halten Sie nach Möglichkeit einen räumlichen Abstand zu den anderen Stellungspflichtigen und zum Stellungspersonal während des gesamten Aufenthaltes im Stellungshaus bzw. den sonstigen zugewiesenen Räumlichkeiten.

Bei Eintreffen im Stellungshaus haben Sie die Möglichkeit zur Händedesinfektion. Nutzen Sie die Möglichkeiten, gründlich Ihre Hände zu waschen (mindestens 20 Sekunden lang) oder zu desinfizieren, auch während des Aufenthaltes, besonders vor dem Essen/Trinken, nach der Toilette oder beim Verlassen des Stellungshauses.

Halten Sie die Husten- und Niesetikette ein! Husten und niesen Sie in die Armbeuge! Wenden Sie sich dabei von anderen Personen ab! Verwenden Sie Einmal-Taschentücher!

Bitte beachten Sie auch folgendes:

Da die schriftlichen Ladungen zur Stellung bis zu 2 Monate vor dem jeweiligen Stellungstermin versandt werden kann es sein, dass aufgrund von Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen bzw. Entwicklungen der COVID-Lage die  gegebenenfalls der Ladung beigelegten „Verhaltensregeln für den Stellungsbetrieb unter COVID-Bedingungen“ nicht mehr den aktuellen Regelungen entsprechen.

In diesem Fall befolgen Sie bitte die jeweils auf dieser Seite angeführten Vorgaben und Verhaltensregeln.

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die Ergänzungsabteilung des für Sie zuständigen Militärkommandos.

Vorläufige Stellungspläne

Da auch im Falle einer Verbesserung der COVID-19-Lage krankheitsbedingte Beeinträchtigungen des Stellungsbetriebes nicht ausgeschlossen werden können bzw. die Entwicklung der Lage das rasche Ergreifen von Schutzmaßnahmen erfordert, kann es auch zukünftig vorkommen, dass Stellungstermine kurzfristig verschoben werden müssen.

Aus diesen Gründen werden auch weiterhin nicht mehr die in der Vergangenheit üblichen Stellungskundmachungen bei öffentlichen Einrichtungen durch Aushang bekannt gemacht, sondern den aktuellen Planungsgrundlagen angepasste vorläufige Stellungspläne digital zur Verfügung gestellt.

Diese sollen es Ihnen auf Grundlage der für die politischen Bezirke bzw. Gemeinden sowie ggf. auch Schulen vorerst getroffenen Einteilungen ermöglichen, Ihren voraussichtlichen Stellungstermin einzusehen und Ihre persönliche Lebensplanung entsprechend daran auszurichten.

Die vorläufigen Stellungspläne werden aufgrund der durch die Entwicklung der epidemiologischen Lage gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen laufend aktualisiert. Es wird daher empfohlen, die für Sie maßgeblichen Termine regelmäßig auf deren Gültigkeit zu überprüfen.

Darüber hinaus werden alle Wehrpflichtigen im Regelfall 6 bis 8 Wochen, wenn erforderlich jedoch auch früher bzw. auch bis zu 3 Wochen vor dem jeweiligen Stellungstermin, individuell und schriftlich zur Stellung geladen.

Vorläufige Stellungspläne

Ergänzungsabteilungen

Bei Unklarheiten oder weiteren Fragen zu Ihrem Stellungstermin steht Ihnen die Ergänzungsabteilung des für Sie zuständigen Militärkommandos zur Verfügung.

Kontakt

Adressen der Stellungskommissionen

Die Adressen der Stellungskommissionen finden Sie hier: BMLV.GV.AT

Der Weg zum Grundwehrdienst

Sie sind männlich und österreichischer Staatsbürger? Dann sind Sie ab Ihrem 17. Lebensjahr stellungspflichtig und werden vom Bundesheer zur Stellung geladen. Dort absolvieren Sie an zwei Tagen psychologische Tests und Gesundheits-Checks zur Überprüfung Ihrer körperlichen sowie geistigen Eignung. Das Überprüfungsergebnis ist maßgeblich für den Job, den Sie während des sechsmonatigen Grundwehrdienstes übernehmen können.


Die Gesundheitschecks werden in den sogenannten Stellungstraßen durchgeführt. Wenn Sie aus Vorarlberg, Salzburg oder dem Burgenland kommen, absolvieren Sie die Stellung in einem benachbarten Bundesland. Am Ende des zweitägigen Tests gibt es folgende Möglichkeiten, wie Sie abschneiden können:

Sie sind für den Dienst beim Österreichischen Bundesheer geeignet. Auf festgestellte Gesundheitseinschränkungen nehmen wir während dem Grundwehrdienst entsprechend Rücksicht.

Auf Grund des Ergebnisses beim medizinischen oder psychologischen Test kommt es zu einer Wartefrist. Erst nach Ablauf dieser Zeit laden wir Sie noch einmal zur Stellung vor.

Sie sind für den Wehrdienst nicht geeignet und müssen weder den Grundwehrdienst noch den Zivildienst ableisten.

[Bild: Ärztliche Untersuchung]

Die Stellung im Überblick

Für Ihren konkreten Stellungs­termin erhalten Sie eine persönliche Ladung mit allen wichtigen Infos wie das Datum und der Ort der Stellung. Beigelegt ist ein Zeitplan für Ihre zweitätgige Untersuchung, ein Fahrtberechtigungsschein für die An- und Abreise und ein medizinischer Fragebogen, den Sie bereits augefüllt mitbringen sollen.


Aus schwerwiegenden persönlichen Gründen, wie etwa unaufschiebbare Termine oder Krankheit, kann der Stellungstermin verschoben werden. In so einem Fall wird ein Nachweis für Ihre Verhinderung, wie beispielsweise eine Schulbestätigung oder ein ärztliches Zeugnis benötigt und Sie müssen die in der Ladung angeführte Ergänzungsabteilung kontaktieren. Hier finden Sie das notwendige Formular.

Mit der Ladung erhalten Sie auch eine „Fahrtberechtigung“ für die Züge der ÖBB. Erfolgt die Anreise zur Stellung mit einem privaten Auto, wird der Wert der Bahnkarte auf Ihr Konto überwiesen. Für die Dauer der Stellung wird eine Unterkunft und Verpflegung vom Bundesheer kostenlos zur Verfügung gestellt. Wenn Sie lieber zuhause übernachten, ist das kein Problem. Sie sind bereits 17 Jahre alt, fallen aber noch nicht in den stellungspflichtigen Jahrgang? Dann haben Sie die Möglichkeit sich freiwillig für eine vorzeitige Stellung zu melden - bitte schreiben Sie der Ergänzungs­abteilung Ihres Bundeslandes ein E-Mail.

Bei der Stellung können Sie dann einen Wunsch für einen Einberufungs­termin, einen Einberufungsort oder für eine bestimmte Waffengattung äußern – am besten gleich bei der Stellung oder danach schriftlich bei der zuständigen Ergänzungsabteilung Ihres Bundeslandes.

[Bild: Sehtest bei der Stellung]

Checkliste für die Stellung

Für die Dauer der Stellung erhalten Sie eine spezielle Untersuchungskleidung, die anschließend in Ihr Eigentum übergeht. Wenn Sie keine Heimreise eingeplant haben, sollten Sie einen kleinen Rucksack mit Waschsachen, einem Handtuch und einem Pyjama mitnehmen. Zur Stellung selbst müssen Sie eine Reihe an Unterlagen mitbringen:


Ihre Identitätsnachweise

  • Amtlicher österreichischer Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis oder Führerschein)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis und Geburtsurkunde (wenn Sie keinen Reisepass besitzen)
  • Bei Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaft: entsprechender Nachweis
  • Aktuelle Meldebestätigung (wenn sich Ihr Hauptwohnsitz geändert hat)
  • Eigene E-Card
  • Eventuell Heirats- bzw. Partnerschaftsurkunde, Nachweis eines akademischen Grades oder Standesbezeichnung

Ihre medizinischen Unterlagen

  • Ausgefüllter „Medizinischer Fragebogen"
  • Ärztliche Befunde, Röntgenbilder usw.
  • Impfpass, Allergiepass/-ausweis
  • Brille bzw. Kontaktlinsen (Kontaktlinsenpass)

Ihre besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten

  • Führerschein
  • sonstige Berechtigungsnachweise (z. B. Amateurfunker, Segelflieger, Bergführer usw.)

Ihre ausbildungsnachweise

  • Abschlusszeugnisse wie Maturazeugnis, Lehrabschlusszeugnis, Gesellenbrief, Meisterbrief
  • Lehrvertrag
  • Schulbesuchsbestätigung
  • Studien- bzw. Fortsetzungsbestätigung (Inskriptionsbestätigung)

Ihre Fahrtkostenerstattung

  • Name der Bank, BIC, IBAN (siehe Bankomatkarte)
  • Ihre nicht verwendete „Fahrtberechtigung“

Dabei sein ist Pflicht

Prinzipiell muss jeder männliche österreichische Staatsbürger der Ladung zur Stellung folgen. Ausgenommen von der Stellungs­pflicht sind Sie, wenn ein amts­ärztliches Zeugnis über eine andauernde schwere körperliche oder geistige Behinderung vorliegt. In einem solchen Fall setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Ergänzungsabteilung Ihres Bundeslandes in Verbindung.


Wenn Sie der Ladung zur Stellung nicht folgen, begehen Sie eine Verwaltungsübertretung und riskieren damit eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu € 7.000. 

Für Frauen gibt es keine Stellungspflicht, Sie können sich jedoch jederzeit freiwillig zu einem Wehrdienst melden.

Als stellungspflichtiger Österreicher im Ausland müssen Sie sich bei einer österreichischen Vertretungsbehörde, wie einer Botschaft oder einem Konsulat, melden. Im Ausland wird keine Stellung oder amtsärztliche Untersuchung durchgeführt. Bei der Rückkehr nach Österreich haben Sie sich innerhalb von 3 Wochen bei der zuständigen Ergänzungsabteilung Ihres Bundeslandes zu melden.

Leben Sie Ihre Religion

Um bestmöglich auf Ihre religiösen Bedürfnisse, wie besondere Ernährung, Zeit für Gebete und die Freistellung an den Feiertagen, eingehen zu können, leisten Sie Ihren Grundwehr­dienst als strenggläubige Person in Wien ab.


Die strenggläubige Zugehörigkeit zur Alevitischen Glaubens­gemeinschaft in Österreich ist möglichst bereits im Zuge der Stellung durch die Vorlage einer Bestätigung nachzuweisen. In Ausnahmefällen kann die Bestätigung auch nach der Stellung bei der zuständigen Ergänzungsabteilung nachgereicht werden.

Die strenggläubige Zugehörigkeit zur Islamischen Glaubens­gemeinschaft ist möglichst bereits im Zuge der Stellung durch die Vorlage einer Bestätigung des "Obersten Rates der islamischen Glaubens­gemeinschaft in Österreich" (Bernardgasse 5, 1070 Wien) nachzuweisen. In Ausnahmefällen kann die Bestätigung auch nach der Stellung bei der zuständigen Ergänzungsabteilung nachgereicht werden.

Die strenggläubige Zugehörigkeit zur Israelitischen Religions­gesellschaft ist möglichst bereits im Zuge der Stellung durch die Vorlage einer Bestätigung der Israelitischen Kultusgemeinde (Seitenstättengasse 4, 1010 Wien) nachzuweisen. In Ausnahmefällen kann die Bestätigung auch nach der Stellung bei der zuständigen Ergänzungsabteilung nachgereicht werden.

[Bild: Fitness Test bei der Stellung]

Nach der Stellung

Sie sind tauglich? Wir gratulieren! Sie werden voraussichtlich noch in diesem oder im darauf folgenden Jahr zum Bundesheer einberufen. Eines vorweg: Bitte scheuen Sie sich nicht, bei Fragen im Zusammenhang mit Ihrer bevorstehenden Einberufung zum Grundwehrdienst die Ergänzungsabteilung Ihres Bundeslandes zu kontaktieren.


Sie müssen – wenn Sie das noch nicht im Rahmen der Stellung getan haben – einen Nachweis über Ihre derzeitige Ausbildung (Schul­besuchs­bestätigung, Lehrvertrag etc.) an die Ergänzungs­abteilung Ihres Bundeslandes übermitteln.

Um Ihnen eine, durch den Grundwehrdienst ununterbrochene laufende Ausbildung zu ermöglichen, sind Sie kraft Gesetzes für jene Ausbildung, die Sie zu Beginn des Jahres Ihrer erstmaligen Stellung betrieben haben, von der Einberufung zum Grundwehrdienst bis zum voraussichtlichen Ende dieser Ausbildung ausgeschlossen. Das heißt Sie werden vorläufig „nicht einberufen“.

In diesem Zusammenhang bedenken Sie bitte, dass Sie eine vorzeitige Beendigung der Ausbildung, Wechsel der Berufsvorbereitung, Lehrberufs­änderung oder Wechsel des Schultyps, vorzeitiges Ende der Ausbildung usw. selbstständig und unverzüglich der Ergänzungs­abteilung Ihres Bundeslandes melden müssen.

Sofern Sie zu Beginn des Jahres Ihrer Stellung in keiner Ausbildung standen, nach Ihrer Stellung eine Ausbildung beginnen und noch über keine abgeschlossene Ausbildung verfügen, teilen Sie dies ebenfalls mit den entsprechenden Nachweisen (etwa Schulbesuchs­bestätigung, Ausbildungs­vereinbarung oder Lehrvertrag) unverzüglich der Ergänzungs­abteilung Ihres Bundeslandes mit.

Wichtiger Hinweis:

Bitte vergessen Sie nicht, dass Sie den Nachweis Ihrer Ausbildung und den angemessenen Fortschritt Ihrer für den Ausschluss maßgeblichen Berufsvorbereitung innerhalb eines Monats nach Ablauf jeden zweiten Jahres (also im 25. Monat) ab Feststellung Ihrer Tauglichkeit der Ergänzungsabteilung unaufgefordert zu erbringen haben. Wird der Nachweis nicht erbracht, erlischt der Ausschlussgrund zum Zwecke Ihrer Ausbildung und Sie werden zum Grundwehrdienst einberufen.

Hinweis für alle Maturanten und Lehrlinge:

Sollte sich der Stellungstermin mit dem Termin für die Zentralmatura oder die Lehrabschlussprüfung überschneiden, kann der Stellungstermin verschoben werden. 
Bitte schreiben Sie der Ergänzungsabteilung Ihres Bundeslandes ein E-Mail und fügen eine entsprechende Bestätigung bei.

Sollten sich zwischen Ihrer Stellung und dem Tag des Antrittes zum Grundwehrdienst wichtige persönliche Veränderungen ergeben – beispielsweise die Änderung Ihres Wohnortes, Verehelichung oder Partnerschaft, akademische Grade, Beendigung/Abbruch der Ausbildung – so liegt es auch in Ihrem Interesse die Ergänzungsabteilung Ihres Bundeslandes darüber rechtzeitig schriftlich zu informieren.

Sie möchten Ihren Einberufungsbefehl doch sicherlich möglichst frühzeitig in den Händen halten. Denn ist der Einberufungs­befehl (in Form eines Bescheides) erst einmal an Sie ergangen und kommen Ihnen dann der Ort und der Zeitpunkt des Dienstantrittes zum Grundwehrdienst infolge geänderter oder nicht gemeldeter familiärer oder wirtschaftlicher Verhältnisse ungelegen, ist eine Berücksichtigung dieser Umstände seitens der Ergänzungsabteilung oft nur mehr schwer bzw. gar nicht mehr möglich.

Wenn Sie Ihren Aufenthalt oder Wohnsitz ins Ausland verlegen, so melden Sie dies unverzüglich schriftlich der Ergänzungsabteilung Ihres Bundeslandes. 

Wehrpflichtige Österreicher, die sich länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, müssen sich bei den österreichischen Vertretungs­behörden (Botschaft, Konsulat) melden.

Wehrpflichtige Österreicher, die sich länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, müssen sich darüber hinausunverzüglich vor Ort bei den österreichischen Vertretungsbehörden (Botschaft, Konsulat) melden.

Bei der Rückkehr nach Österreich haben Sie sich innerhalb von 3 Wochen schriftlich bei der zuständigen Ergänzungsabteilung Ihres Bundeslandes zu melden.

Wenn Sie dies unterlassen begehen Sie eine Verwaltungsübertretung und riskieren damit eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu € 700.

Unter bestimmten Umständen („bedeutender Nachteil“ bzw. „außerordentliche Härte“) ist es möglich, den Grundwehrdienst für die Dauer einer aktuellen Ausbildung aufzuschieben. Falls Sie beispielsweise mitten in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung sind, können sie einen formlosen „Antrag auf Aufschub Ihres Grundwehrdienstes“ bei der Ergänzungsabteilung Ihres Bundeslandes einbringen. 

Dieser Antrag ist von Ihnen zu begründen und es müssen entsprechende Nachweise beigelegt werden.

Tipps:

Stellen Sie Ihren Antrag auf Aufschub des Grundwehrdienstes möglichst frühzeitig, bevor Sie Ihren Einberufungsbefehl erhalten. Sollte Ihr Antrag zu spät eintreffen, könnte es sein, dass Ihr Ansuchen abgewiesen wird.

Die Bewilligung oder die Abweisung erfolgt durch die Ergänzungsabteilung Ihres Bundeslandes mittels eines Bescheides. Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde erhoben werden.

Aus persönlichen wirtschaftlichen und/oder familiären Interessen haben Sie selbst die Möglichkeit bei der Ergänzungsabteilung Ihres Bundeslandes einen formlosen "Antrag auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes" einzubringen. Dieser Antrag ist von Ihnen zu begründen und es müssen entsprechende Nachweise beigelegt werden.

Die Bewilligung oder die Abweisung erfolgt durch die Ergänzungs­abteilung Ihres Bundeslandes mittels eines Bescheides. Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde erhoben werden.

Ihr Arbeitgeber kann direkt beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Roßauer Lände 1, 1090 Wien, Mail: posteingang@bmlv.gv.at) eine Anregung auf befristete Befreiung aus öffentlichen bzw. gesamt­wirtschaftlichen Interessen einbringen, die Sie zweckmäßiger­weise mitunterschreiben (als Zeichen der Kenntnisnahme). Darin hat Ihr Arbeitgeber die wirtschaftliche und arbeitsmäßige Situation genau zu schildern und jene Gründe detailliert anzuführen, warum Sie als Arbeitnehmer für einen gewissen Zeitraum an Ihrem Arbeitsplatz unabkömmlich sind. Diese Anregung kann formlos erfolgen und es müssen entsprechende Beweismittel beigelegt werden.

Die Bewilligung erfolgt durch das Bundesministerium für Landesverteidigung mittels eines Bescheides. Bei einer abschlägigen Entscheidung erhält der Arbeitgeber eine Mitteilung.

Nach Erhalt des Einberufungsbefehls zum Grundwehrdienst besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Wohnkostenbeihilfe für eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus zu stellen.

Ebenso kann ein Antrag auf Familien-/Partnerunterhalt für unterhaltsberechtigte Personen (z.B.: Gattin, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner, Kind, …) gestellt werden.

Auf Antrag wird für Angehörige, die mit dem Grundwehrdiener mitversichert sind, für die Dauer des Grundwehrdienstes die Krankenversicherung durch das Heerespersonalamt sichergestellt.

Nähere Auskünfte erteilt das Heerespersonalamt:
Montag bis Freitag (werktags) von 07.30 – 16.00 Uhr
Service Line: 050201 / 99 1650
Per E-Mail: hpa.infopoint1@bmlv.gv.at

Ihre Daten sind sicher. Das Österreichische Bundesheer nimmt den Schutz aller persönlicher Daten seiner Angehörigen sehr ernst. Es gilt, wie für alle österreichsichen Behörden, das gültige Datenschutzgesetz.

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